Veröffentlichungspflichten
Netzzugang
Mit der Einführung des Energiewirtschaftsgesetzes am 24. April 1998 hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie zur Liberalisierung des Strommarktes in nationales Recht umgesetzt. Jeder Netzkunde hat seitdem die Möglichkeit, seinen Energielieferanten frei zu wählen.
Auf Grundlage der „Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie“ (VVII+) stellt der Stromnetzbetreiber Stadtwerke Burg jedem Kunden den Netzzugang diskriminierungsfrei zu den nachfolgend veröffentlichten Bedingungen zur Verfügung.
Bekanntmachung
Gemäß Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung -Strom NEV) vom 25. Juli 2005, § 21- Änderung der Netzentgelte -wird die Antragsstellung auf Änderung der Netzentgelte zum 01. November 2006 bekannt gegeben.
Energiestrukturen
Veröffentlichung nach § 19 StromNEV
Individuelle Netznutzungsentgelte gem. §19 Abs.2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Stadtwerke Burg Energienetze GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadtwerke Burg Energienetz GmbH hat die gemäß „Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs.2 S.1 und 2 StromNEV ab 2011“ der BNetzA ermittelten Hochlastzeitfenster für alle im Netz der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH vorhandenen Netzanschlussebenen an dieser Stelle veröffentlicht.
Die Antragsvoraussetzungen für die Genehmigung der Sonderentgelte werden im Leitfaden der BNetzA beschrieben.
- Hochlastzeitfenster 2025
- Hochlastzeitfenster 2024
- Hochlastzeitfenster 2023
- Hochlastzeitfenster 2022
- Hochlastzeitfenster 2021
- Hochlastzeitfenster 2020
- Hochlastzeitfenster 2019
- Hochlastzeitfenster 2018
- Hochlastzeitfenster 2017
- Hochlastzeitfenster 2016
- Hochlastzeitfenster 2015
- Hochlastzeitfenster 2014
- Hochlastzeitfenster 2013
- Hochlastzeitfenster 2012
Messstellenbetriebsgesetz
Informationen zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)
Die Stadtwerke Burg Energienetze GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Die Stadtwerke Burg Energienetze GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Burg Energienetze GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.
Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten sukzessive bis zum Jahr 2032.
Die Ausstattungsverpflichtung betrifft im Netzgebiet der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH nach derzeitigem Stand:
Ca. 16.100 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und ca. 875 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.
Die tatsächliche Anzahl der umzubauenden Zähler kann sich in Abhängigkeit nachhaltiger Verbrauchsveränderungen bei Letztverbrauchern sowie in Folge von Neubauten, Renovierungen und Stilllegungen ändern. Die Angaben werden bei Bedarf aktualisiert.
Die Standardleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers umfassen die in § 35 Abs. 1 MsbG genannten Leistungen, insbesondere:
1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif Im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
- Preisblatt für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – gültig ab 01.01.2024
- Messstellenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer
- Messstellenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und Lieferant
- Messstellenbetriebsgesetz
Netzstrukturdaten 2023
Stromkreislängen
Kabel | mit Hausanschlussltg. | ohne Hausanschlussltg. |
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Hochspannung | 0 km | 0 km |
Mittelspannung | 199,372 km | 198,758 km |
Niederspannung | 371,651 km | 227,478 km |
Freileitungen | mit Hausanschlussltg. | ohne Hausanschlussltg. |
---|---|---|
Hochspannung | 0 km | 0 km |
Mittelspannung | 8,804 km | 8,804 km |
Niederspannung | 9,440 km | 6,053 km |
Leistung der Umspannebenen im Netz
Installierte Leistung der Umspannebenen | |
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Hochspannung / Mittelspannung | 0 kVA |
Mittelspannung / Mittelspannung | 0 kVA |
Mittelspannung / Niederspannung | 127.260 kVA |
Entnahmestellen
Anzahl der Entnahmestellen im Netz | |
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Hochspannung / Mittelspannung | 0 |
Mittelspannung | 46 |
Niederspannung | 17.058 |
mit registrierender Leistungsmessung | 143 |
Leistung der entnommenen Jahresarbeit
Jahresarbeit | |
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Mittelspannung | 33.982.205 kWh |
Niederspannung | 67.365.694 kWh |
Versorgungsgebiet nach Einwohner
Versorgte Einwohner | |
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Einwohner Stadt Burg | 23.771 |
Versorgungsgebiet Fläche
Fläche | |
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versorgte Fläche Niederspannung | 62 km2 |
geographische Fläche des Netzgebietes | 164 km2 |
Netzverluste
Netzverluste je Netz- und Umspannebene |
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Hochspannung / Mittelspannung | 0 % |
Mittelspannung | 1,3 % |
Mittelspannung / Niederspannung | 1,8 % |
Niederspannung | 3,6 % |
Mengen und Preise der Verlustenergie |
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Menge der Verlustenergie | 8.227.612 kWh |
Preise der Verlustenergie | 63,72 Euro / MWh |
Energiestrukturen
Entsprechend § 17 Strom NZV
Zeitpunkt des Auftretens
Jahreshöchstlast in MW | |
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19.595 | 14.12.2022, 09:00 Uhr |
Summe aller Entnahmen in kWh |
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Entnahme der leistungsgemessenen Kunden | 60.098.455 |
Entnahme der nicht leistungsgemessenen Kunden | 39.977.518 |
Gesamte Entnahme | 101.075.973 |
Summe aller externen Einspeisungen in kWh |
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Mittelspannung | 40.403.202 |
Niederspannung | 4.168.573 |